Allgemeine Geschäfts-, Zahlungs- und Lieferbedingungen für die Produktion bei print-o-tec Mediengestaltung & Spezialdruck GmbH
I. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäfts-, Zahlungs- und Lieferungsbedingungen
(AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern (§ 14
BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen
Sondervermögen. Entsprechende Aufträge werden ausschließlich
auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt;
andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen
nicht ausdrücklich widersprechen. Individuelle Vertragsabreden haben
Vorrang vor diesen AGB.
II. Preise, Vertragsschluss
-
Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter
dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten
Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Wochen
nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Die Preise des
Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des
Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht,
Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. -
Nachträgliche Änderungen der vertraglichen Leistung auf
Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten
Maschinenstillstands werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche
Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die
vom Auftraggeber wegen geringfügiger, aber nicht beanstandungsfähiger
Abweichung von der Vorlage verlangt werden. -
Soweit Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge,
Änderung angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten,
welche nicht Gegenstand des Auftrags sind, vom Auftraggeber veranlasst
sind, werden diese gesondert berechnet. -
Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als
Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung
getroffen wurde.
III. Zahlung
-
Die Zahlung hat ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige
Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung
oder sonstige Versandkosten. Die Fälligkeit richtet sich nach den
gesetzlichen Regelungen. -
Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen, entscheidungsreifen
oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder
ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Dies gilt nicht für etwaige auf
Fertigstellungs- oder Mängelbeseitigungskosten gerichtete Ansprüche
des Auftraggebers. -
Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass die Erfüllung des
Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des
Auftraggebers gefährdet wird, so kann der Auftragnehmer die Leistung
verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die
Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet ist. § 321 II
BGB bleibt unberührt. Der Auftragnehmer kann die Leistung auch dann
verweigern, wenn er aus demselben rechtlichen Verhältnis einen fälligen
Anspruch gegen den Auftraggeber hat, bis die ihm gebührende Leistung
bewirkt wird. § 273 III BGB bleibt unberührt. -
Zahlt der Auftraggeber binnen 14 Tagen nach Lieferung der Ware den
Preis einschließlich der Kosten gem. Ziffer II („Preise, Vertragsschluss“)
nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug. Bei Zahlungsverzug sind
Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wird hierdurch nicht
ausgeschlossen. Bei Zahlungsverzug hat der Auftragnehmer außerdem
einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Die
Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen,
soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
IV. Lieferung
-
Lieferfristen werden spätestens bei Vertragsschluss individuell
vereinbart. Sofern dies nicht geschieht, gelten insoweit die gesetzlichen
Regelungen. -
Der Auftragnehmer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies
unter Berücksichtigung der Gebote von Treu und Glauben gemäß § 242
BGB angemessen ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn
− Teillieferungen für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen
Bestimmungszwecks verwendbar sind und
− die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt bleibt.
Die dem Auftraggeber zustehenden Rechte/Ansprüche wegen einer
insoweit vom Auftragnehmer zu vertretenden Pflichtverletzung bleiben
unberührt.
-
Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr des zufälligen
Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den
Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende
Person übergeben worden ist. -
Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber
nur dann unter den Voraussetzungen des § 323 BGB zurücktreten,
wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Abs. 5
bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung
nicht verbunden. -
Vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Betriebsstörungen von
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vorübergehender Dauer – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als
auch in dem eines Zulieferers –, insbesondere Streiks, Aussperrungen
sowie alle Fälle höherer Gewalt, berechtigen den Auftraggeber nur
dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn ihm ein weiteres Festhalten am
Vertrag objektiv nicht zugemutet werden kann, andernfalls verlängert
sich die Lieferfrist um die Dauer der durch die Störung verursachten
Verzögerung. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen
ausgeschlossen. -
Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten
Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und
sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369
HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der
Geschäftsverbindung zu. -
Bei Aufträgen, bei denen eine im Voraus festgelegte
Gesamtauftragsmenge in gesondert durch den Auftraggeber abzurufenden
und zu zahlenden Raten geliefert werden soll (Abrufaufträge),
ist der Auftraggeber, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen
wurde, innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsschluss zur Abnahme
der gesamten dem Abrufauftrag zugrunde liegenden Auftragsmenge
verpflichtet. Die Abrufpflicht des Auftraggebers stellt eine Hauptpflicht
dar. Ist die Abnahme der Gesamtauftragsmenge nicht innerhalb der
Abnahmefrist erfolgt, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach seiner
Wahl entweder− die Restmenge zu liefern und Zahlung des ausstehenden Teils des
Kaufpreises zu verlangen,
− die Restmenge auf Kosten des Auftraggebers einzulagern oder
− dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abnahme der
Restmenge zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist nach
§ 323 BGB vom Vertrag zurückzutreten.
Weitere Rechte des Auftragnehmers, wie das Recht auf Schadensersatz,
bleiben unberührt.
V. Eigentumsvorbehalt
-
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum
Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen
den Auftraggeber sein Eigentum. Diese Ware darf vor vollständiger
Bezahlung weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet
werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich
zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die dem
Auftragnehmer gehörende Ware erfolgen. -
Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen
aus der Weiterveräußerung hiermit an den Auftragnehmer ab. Der
Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. -
Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen
des Auftragnehmers um mehr als 10 %, so wird der Auftragnehmer
– auf Verlangen des Auftraggebers – Sicherheiten nach seiner Wahl
freigeben. -
Bei Verarbeitung oder Umbildung der vom Auftragnehmer gelieferten
und in dessen Eigentum stehenden Waren ist der Auftragnehmer als
Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt
der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der
Verarbeitung oder Umbildung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen
Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts (Faktura-Endbetrag
inkl. MwSt.) der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene
Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
VI. Beanstandungen/Gewährleistungen
-
Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie
etwaiger zur Korrektur übersandter Vor- und Zwischenerzeugnisse
in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler
geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den
Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in
dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden
Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden
konnten. Das Gleiche gilt für etwaige sonstige Freigabeerklärungen
des Auftraggebers. -
Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche
ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel
innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung; andernfalls ist
die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. -
Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst
nach seiner Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet
und berechtigt. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht
innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nacherfüllung
fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung)
oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. -
Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur
Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass der mangelfreie
Teil der Lieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist. -
Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können
übliche Farbabweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das
Gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital
Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt. -
Zulieferungen (insbesondere Datenträger, übertragene Daten) durch
den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten
unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies
gilt nicht für die technische Eignung von Zulieferungen zur ordnungsgemäßen
Erfüllung des Auftrags, soweit die mangelnde Eignung einem
sorgfältig handelnden Auftragnehmer erkennbar werden muss. Bei
Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils
dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für
Computerviren einzusetzen. -
Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage
können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.
Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht
sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.
VII. Haftung
-
Der Auftragnehmer haftet
− für die schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit und
− für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte sonstige Schäden,
auch wenn die Pflichtverletzung auf entsprechend schuldhaftem
Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen
beruht. -
Der Auftragnehmer haftet ferner bereits bei leicht fahrlässiger
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch seine gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Wesentliche Vertragspflichten
sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des
Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung Auftraggeber vertrauen
dürfen. Die Haftung des Auftragnehmers nach Satz 1 ist in den
Fällen leichter Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, vertragstypischen
Schaden begrenzt. -
Der Auftragnehmer haftet schließlich
− bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie
für die Beschaffenheit der Ware sowie− bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
-
Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
VIII. Verjährung
Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren mit Ausnahme der unter
Ziffer VII. 1. genannten Schadensersatzansprüche und solcher aus dem
Produkthaftungsgesetz in einem Jahr beginnend mit der (Ab-)Lieferung
der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig
verschwiegen hat oder soweit er eine Garantie für die Beschaffenheit
der Sache übernommen hat.
IX. Handelsbrauch
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der
Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen
wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten
Endprodukts erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag
erteilt wurde.
X. Archivierung
Dem Auftraggeber zustehende Produkte, Materialien und Daten werden
vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und
gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des
Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus
archiviert. Eine etwaige Versicherung hat bei fehlender Vereinbarung der
Auftraggeber selbst zu besorgen.
XI. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer
Frist von 3 Monaten gekündigt werden.
XII. Rechte Dritter
Der Auftraggeber versichert, dass durch seine Auftragsvorgaben,
insbesondere durch von ihm gelieferte Vorlagen, Rechte Dritter, z. B.
Urheber-, Kennzeichen- oder Persönlichkeitsrechte, nicht verletzt werden.
Der Auftraggeber stellt insoweit den Auftragnehmer von sämtlichen
Ansprüchen Dritter einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung
und/oder Rechtsverfolgung vollumfänglich frei, es sei denn, der
Auftraggeber weist nach, dass ihm ein Verschulden nicht zur Last
fällt und er allen ihm obliegenden Sorgfalts- und Prüfungspflichten
nachgekommen ist.
XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand
hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten
der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches
Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
Stand: September 2016
Copyright: Bundesverband Druck und Medien (bvdm) in Zusammenarbeit mit RA Prof. Dr. Friedrich Graf von Westphalen