EINKAUFSBEDINGUNGEN DER PRINT-O-TEC MEDIENGESTALTUNG & SPEZIALDRUCK GMBH

I. ALLGEMEINES, GELTUNGSBEREICH

1 . Für alle unsere Bestellungen und Abschlüsse gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Änderungen und Ergänzungen sowie diesen Einkaufsbedingungen entgegenstehende bzw. abweichende Bedingungen des Lieferanten
gelten nur dann als angenommen, wenn wir diese als Zusatz zu unseren Einkaufsbedingungen schriftlich
bestätigen und damit ihrer Geltung zugestimmt haben. Die vorbehaltlose Annahme von Lieferungen bzw. Leistungen
oder deren vorbehaltlose Zahlung durch uns bedeuten keine Zustimmung zu den Verkaufsbedingungen des Lieferanten,
auch wenn diese uns bereits bekannt sind.

  1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen des Lieferanten an uns,
    ohne dass wir bei jeder Bestellung gesondert hierauf Bezug nehmen.

II. BESTELLUNGEN UND VERTRAGSABSCHLUSS

  1. Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie deren Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
    Bestellungen und Lieferabrufe können auch durch Datenfernübertragung oder Telefax erfolgen. Mündliche Vereinbarungen
    vor, bei oder nach Vertragsabschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.
    Dies gilt auch für eine Abänderung der in unseren Einkaufsbedingungen festgelegten Schriftformerfordernisse.
  2. Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten.
  3. Jede Bestellung ist vom Lieferanten unverzüglich unter Angabe des Preises und der Lieferzeit zu bestätigen. Nimmt
    der Lieferant allerdings die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang in schriftlicher Form an, so sind
    wir zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen fünf Werktagen seit
    Zugang widerspricht.
  4. Soweit in der Bestellung keine weitergehenden Anforderungen festgelegt werden, sind die Liefergegenstände
    in handelsüblicher Art und Güte und – soweit industrielle Standards und/oder Regelwerke bzw. gleichzusetzende
    Normen bestehen – in Übereinstimmung mit diesen herzustellen und zu liefern. An Abbildungen, Zeichnungen,
    Berechnungen, Mustern und sonstigen mit der Bestellung versandten Unterlagen behalten wir uns das Eigentumsund
    Urheberrecht vor. Diese dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Genehmigung nicht zugänglich
    gemacht werden. Sie sind nur für die Fertigung und/oder Lieferung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden. Nach
    Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten;
    insoweit gilt ergänzend Ziffer XIV. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die uns aus der Verletzung der vorgenannten
    Verpflichtungen entstehen.
  5. Eine Weitergabe des Auftrages durch den Lieferanten an Dritte bzw. die Einschaltung eines Subunternehmers ist
    nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Soweit danach der Lieferant die Leistung durch Dritte
    erbringen darf, gelten diese als Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.

III. PREISE, PREISSTELLUNG, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  1. Die in unserer Bestellung genannten Preise sind Festpreise. Preiserhöhungsvorbehalte bedürfen unserer schriftlichen
    Zustimmung. Vergütungen für Vorstellungen, Präsentationen, Verhandlungsgespräche und/oder für die Ausarbeitung
    von Angeboten werden nicht gewährt, es sei denn schriftlich wurde anderes vereinbart.
  2. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Lieferung zu dem von uns angegebenen
    Lieferort und die Verpackung ein.
  3. Der Lieferant trägt alle etwaig anfallenden Zölle, Steuern, Abgaben und Kosten einer Einfuhr aus Anlass der Bestellung
    sowie die Kosten der Lieferung an uns bzw. den vereinbarten Lieferort.
  4. Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
  5. Soweit keine gesonderte schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung
    unter dem Vorbehalt der Regelung in Ziffer VII. innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto, innerhalb von 30
    Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen ohne Abzug ab Eingang der Rechnung und Übernahme der Ware
    bzw. Erhalt der Leistung. Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung und unserer Rechte aus
    mangelhafter, verspäteter oder sonst pflichtwidriger Lieferung.
    Soweit bei Fälligkeit Mängelrügen bereits bekannt sind, sind wir berechtigt, (Teil-)Zahlungen bis zur ordnungsgemäßen
    Erfüllung zurückzuhalten, und zwar ohne den Verlust von Rabatten, Skonti oder ähnlichen Zahlungsvergünstigungen.
  6. Eine Abtretung der aus dem Vertrag bestehenden Forderungen des Lieferanten an Dritte oder die Einziehung der
    Forderung durch Dritte sind nur mit unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung zulässig. Die Regelung des § 354 a
    HGB bleibt davon unberührt.
  7. Ein Recht unsererseits zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung kann nicht beschränkt werden.

IV. LIEFERUNG, LEISTUNGEN

  1. Abweichungen von unseren Bestellungen und Abschlüssen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen
    Zustimmung zulässig.
  2. Vereinbarte Termine und/oder Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der
    Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns bzw. am vereinbarten Lieferort. Erfolgt die Lieferung aufgrund besonderer
    Vereinbarung entgegen Ziffer III. 2. auf unsere Kosten, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem
    Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.
  3. Kommt der Lieferant in Verzug, so können wir 0,5 % des Gesamtwertes der Bestellung pro angefangene Woche, im
    Ganzen jedoch aber höchstens 5 % des Gesamtwertes der Bestellung als Vertragsstrafe vom Lieferanten verlangen.
    Durch die Vereinbarung der Vertragsstrafe oder deren Geltendmachung werden die uns zustehenden gesetzlichen
    Ansprüche wegen Verzugs nicht berührt. Etwa gezahlte Vertragsstrafen sind jedoch auf Schadensersatzansprüche
    anzurechnen.
  4. Die von uns angegebene Lieferzeit läuft ab dem Bestelldatum. Falls die Lieferfrist im Einzelfall als „voraussichtlich“,
    „ungefähr“ oder dergleichen bezeichnet worden ist, dürfen zwischen dem genannten Termin und der tatsächlich
    erfolgten Lieferung höchstens 10 Werktage liegen.
  5. Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen, so trägt der Lieferant alle erforderlichen Nebenkosten
    wie beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung von Werkzeugen u. ä.
  6. Sieht der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins
    oder ähnlicher Umstände voraus, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der
    vereinbarten Qualität hindern könnten, hat uns der Lieferant unverzüglich hierüber unter Angabe der Gründe und der
    Dauer der Verzögerung schriftlich in Kenntnis zu setzen. Eine Stundung der vom Lieferanten geschuldeten Leistung
    liegt hierin nicht; die vereinbarte Lieferzeit wird durch diese Information nicht verlängert. Von Unterlieferanten des
    Lieferanten zu vertretende Verzögerungen gelten als vom Lieferanten zu vertreten.
  7. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der
    verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche, insbesondere nicht auf die Mehrkosten durch
    notwendige Deckungskäufe und Vertragsstrafe.
  8. Teillieferungen sind unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind uns zumutbar.
  9. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der
    Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
  10. An Software, die zum Lieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, haben wir neben dem Recht zur
    Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a f. UrhG) das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen
    und in dem für eine vertragsgemäße Verwendung des Produkts erforderlichen Umfang. Wir dürfen
    auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen und die vorbenannten Rechte auf Dritte übertragen.
  11. Der Lieferant hat die Ware handelsüblich und sachgerecht für den Versand zu verpacken und sie gegen Verlust
    oder Beschädigung auf dem Transport zu versichern. Soweit der Preis aufgrund besonderer Vereinbarung entgegen
    Ziffer III. 2. ausschließlich Verpackung vereinbart wurde, darf die Verpackung nur zum Selbstkostenpreis berechnet
    werden. Wiederverwendbare Verpackungen wie Kisten, Behälter u. ä. werden von uns franko an den Lieferanten
    zurückgegeben und sind uns zum vollen Rechnungswert gutzuschreiben. Sonstiges Verpackungsmaterial darf nicht
    berechnet werden. Der Lieferant ist verpflichtet, Umverpackungen auf seine Kosten zurückzunehmen.
  12. Verlangen wir eine Änderung des Liefergegenstandes, so hat der Lieferant uns unverzüglich etwaige Mehr- bzw.
    Minderpreise und Terminauswirkungen schriftlich mitzuteilen und nachzuweisen.

V. GEFÄHRDUNG DER ERFÜLLUNG

Verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage des Lieferanten während der Laufzeit der Bestellung auf eine Weise,
die die Erfüllung des Vertrages ernstlich gefährdet, stellt er seine Zahlungen (auch vorübergehend) ein, wird das
Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels
Masse abgewiesen, sind wir berechtigt, bezüglich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind
zum vollständigen Rücktritt berechtigt, soweit die Teilerfüllung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gesichtspunkte
für uns ohne Interesse ist.

VI. HÖHERE GEWALT

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen bei uns oder unserem Vorlieferanten, Unruhen,
behördliche Maßnahmen sowie sonstige unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse befreien den Lieferanten
und uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Der Betroffene hat
unverzüglich den anderen Vertragspartner umfassend zu informieren und im Rahmen des Zumutbaren alles zu unternehmen,
um die Auswirkungen derartiger Ereignisse zu begrenzen. Der Betroffene hat den anderen Vertragspartner
unverzüglich über das Ende der Störung zu informieren.
Im Übrigen verlängert sich bei allen unverschuldeten Annahmehindernissen der Liefer- und Zahlungszeitpunkt
entsprechend der Dauer der Verzögerung.

VII. VERSANDANZEIGE UND RECHNUNG

  1. Es gelten die Angaben in unseren Bestellungen und Lieferabrufen.
  2. Sämtliche Rechnungen sind stets in zweifacher Ausfertigung mit unseren Bestell- und Artikelnummern sowie den
    Lieferscheinnummern des Lieferanten zu versehen.
  3. Die Rechnung muss die gesetzlich vorgeschriebenen Bestandteile im Wortlaut enthalten und mit den Bestellbezeichnungen
    übereinstimmen. Die Rechnungen müssen ferner auch die Seriennummern von Geräten enthalten.
  4. Rechnungen, die diese Angaben nicht enthalten, werden von uns zurückgesandt und stellen keine Rechnung im
    Sinne von Ziffer III. 5. dar.

VIII. GEFAHRÜBERGANG, ABNAHME

Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Übergabe der Ware an uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den
die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.

IX. GEWÄHRLEISTUNG, MÄNGELANSPRÜCHE

  1. Die Annahme einer Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der Untersuchung auf ihre Mangelfreiheit, insbesondere
    auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Wir sind berechtigt, den Vertragsgegenstand, soweit und sobald
    dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen; Mängel werden von uns unverzüglich
    nach Entdeckung gegenüber dem Lieferanten gerügt. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von
    10 Werktagen gerechnet ab Wareneingang – oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung – beim Lieferanten
    eingeht. Liegt ein Mangel vor, trägt der Lieferant unbeschadet der sonstigen und weitergehenden Ansprüche auch
    die Kosten der Prüfung und der Feststellung des Mangels.
  2. Unsere Zahlung bedeutet nicht, dass wir die Lieferung als vertragsgerecht oder fehlerfrei anerkennen.
  3. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nachfolgend nicht
    etwas anderes geregelt ist.
  4. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Dem Lieferanten steht das Recht zu,
    die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB zu verweigern.
  5. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des
    Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr akuter Gefahren oder Vermeidung
    größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen
    zu lassen.
  6. Bei Mängeln stellt uns der Lieferant von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Die Freistellungspflicht des
    Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns in Ansehung von Mängeln notwendigerweise entstehen. Wir
    sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden
    zu tragen haben, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
    Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, hat. Der Lieferant erstattet uns auch
    Aufwendungen, die uns im Vorfeld von oder im Zusammenhang mit Mängelhaftungsereignissen in Bezug auf eine
    frühzeitige Schadensverhütung, -abwehr oder -minderung (z. B. Rückrufaktionen) entstehen.
  7. Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instandgesetzte, reparierte oder nachgelieferte Teile
    der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf
    Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.
  8. Entstehen infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-
    , Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der
    Lieferant diese Kosten zu tragen bzw. diese zu erstatten.
  9. Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel
    bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels
    unvereinbar.
  10. Die Verjährungsfrist für Sachmängelhaftungsansprüche beträgt 2 Jahre bzw. 30 Jahre für Rechtsmängel, beginnend
    jeweils ab Gefahrübergang. Kann der Liefergegenstand im Zuge der Nacherfüllung ganz oder teilweise nicht
    genutzt werden, so verlängert sich die Gewährleistungszeit bezüglich des gesamten Liefergegenstandes um die
    Dauer der Nutzungsunterbrechung. Vorstehend Ziffer 7. bleibt unberührt.

X. PRODUKTHAFTUNG

  1. Wird dem Lieferanten vor, bei oder nach Lieferung ein Mangel des Vertragsgegenstandes bekannt, ist er verpflichtet,
    uns diesbezüglich unverzüglich umfassend zu informieren, damit wir – auch im Hinblick auf eine Inanspruchnahme
    unter dem Gesichtspunkt der Produkthaftung – in Ansehung des Mangels erforderliche Maßnahmen veranlassen
    können.
  2. Für den Fall, dass wir von einem Kunden oder Dritten aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden,
    ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, sofern
    und soweit der Schaden durch einen Mangel des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden
    ist.
  3. Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen
    Rechtsverfolgung. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  4. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von €
    5 Mio. pro Personen-/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten und uns auf erstes Anfordern nachzuweisen. Stehen
    uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

XI. HAFTUNG

  1. Wir haften nicht für Schäden, die unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen durch leichte Fahrlässigkeit
    verursacht haben. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere
    aus Verzug, sonstiger Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung. Bei sonst fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt
    sich unsere Haftung auf den nach der Art des Schadens vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden.
    Diese Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche aus Produkthaftung und gelten nicht bei uns
    zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens sowie bei der Verletzung wesentlicher
    Vertragspflichten.
  2. Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Lieferanten, die unser Betriebsgelände betreten, haben die Bestimmungen
    der Betriebsordnung und alle sonstigen Vorschriften, insbesondere Rauchverbote und sonstige Sicherheitshinweise,
    einzuhalten. Der Lieferant steht dafür ein, dass nur entsprechend instruierte Personen eingesetzt werden. Für
    Schäden an in unser Betriebsgelände verbrachtes Eigentum oder Besitz des Lieferanten haften wir nur bei Vorsatz
    oder grober Fahrlässigkeit.

XII. SCHUTZRECHTE

  1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter, insbesondere
    Patent-, Marken- oder Urheberrechte, verletzt werden.
  2. Sofern wir wegen einer solchen Verletzung in Anspruch genommen werden, hat uns der Lieferant auf erstes schriftliches
    Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung
    des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
  3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang
    mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

XIII. EIGENTUMSVORBEHALT AN BEISTELLUNGEN UND WERKZEUGEN

  1. Sofern wir dem Lieferanten Teile zur Verfügung stellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung
    oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, nicht
    in unserem Eigentum stehenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir bis zum endgültigen Eigentumserwerb
    das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen
    zur Zeit der Verarbeitung.
  2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Gegenständen untrennbar
    vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache
    (Einkaufspreis zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.
    Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart,
    dass der Lieferant uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder
    das Miteigentum für uns.
  3. An Mustern, Modellen, Formen und Werkzeugen, die wir dem Lieferanten überlassen, behalten wir uns das Eigentum
    und die uneingeschränkte Verfügungsbefugnis vor; der Lieferant ist verpflichtet, diese ausschließlich für die
    Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die Formen und Werkzeuge zum
    Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant
    uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an.
    Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie
    alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle
    hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

XIV. UNTERLAGEN UND GEHEIMHALTUNG

  1. Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmale,
    die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse
    oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim
    zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden,
    die für deren Verwendung zum Zwecke der Lieferung an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und
    die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben unser ausschließliches Eigentum. Diese Geheimhaltungsverpflichtung
    gilt auch nach Beendigung oder Abwicklung des Vertrages. Ohne unser vorheriges schriftliches
    Einverständnis dürfen solche Informationen – außer zum Zwecke von Lieferungen an uns – nicht vervielfältigt oder
    gewerbsmäßig verwendet werden.
    Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung
    von gewerblichen Schutzrechten wie Patenten, Gebrauchsmustern u. ä.) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich
    gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.
  2. Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach
    unseren vertraulichen Angaben gefertigt wurden, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet noch Dritten
    angeboten oder geliefert werden.
  3. Der Lieferant hat die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Gegenstände sowie Vervielfältigungen
    davon auf seine Kosten sorgfältig zu verwahren, zu pflegen und zu versichern und auf unser Verlangen hin jederzeit
    herauszugeben bzw. zu vernichten. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grund, steht ihm nicht zu. Die
    vollständige Rückgabe bzw. Vernichtung ist schriftlich zu versichern.

XV. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND

  1. Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist. Sofern sich aus der Bestellung nichts
    anderes ergibt, ist der in der Bestellung angegebene Empfangsort, hilfsweise unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
  2. Gerichtsstand für sämtliche aus Vertragsverhältnissen mit uns resultierenden Rechtsstreitigkeiten ist Hamburg.
    Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Gericht zu verklagen.

XVI. ANWENDBARES RECHT

Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen
Warenkauf (CISG).

XVII. SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt.
Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen,
die unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen dem wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen
Bedingung möglichst nahe kommt.

XVIII. SCHLUSSBESTIMMUNG

Alle früheren Einkaufsbedingungen der print-o-tec Mediengestaltung & Spezialdruck GmbH werden hiermit aufgehoben.

Stand: Oktober 2008

Einkaufsbedingungen der print-o-tec Mediengestaltung & Spezialdruck GmbH